Darlehen an Lebensgefährtin: Zinslosigkeit löst Schenkungsteuer aus

Zusammenleben ohne verheiratet zu sein, ist heutzutage eher die Regel als die Ausnahme. Die bewusste Entscheidung gegen die Ehe hat mitunter aber auch kuriose steuerliche Folgen. Vor dem Finanzgericht München wurde beispielsweise ein Fall verhandelt, in dem ein Mann seiner Lebensgefährtin ein Darlehen von 150.000 EUR zur Finanzierung der Sanierungs- und Umbaumaßnahmen an ihrem Wohnhaus gewährt hatte. Eine Verzinsung sollte nicht erfolgen und die Rückzahlung erst zwölf Jahre später fällig werden.

Diese Absprache mag dem steuerlichen Laien zwar fair erscheinen, denn der Mann durfte die ganze Zeit unentgeltlich im Haus seiner Partnerin wohnen. Das Finanzamt bewertete dies aber als Schenkung, denn die Zinslosigkeit erfüllte nach Auffassung der Beamten den Tatbestand einer sogenannten freigebigen Zuwendung. In dem schriftlichen Darlehensvertrag hatten die Lebenspartner jedwede Gegenleistung für die Zinslosigkeit ausgeschlossen. Der Vorteil der Zinslosigkeit war damit eine Schenkung – und steuerpflichtig. Insgesamt 18.285 EUR sollte die beschenkte Frau bezahlen.

Zwei interessante Fragen lassen sich anhand des daraus hervorgegangenen Streitfalls beantworten:

  1. Wie wird der steuerpflichtige Vorteil aus der Zinslosigkeit des Darlehens ermittelt?
  2. Warum ist das unentgeltliche Wohnen keine Gegenleistung, die den Wert der Schenkung mindert?

Zu 1: Der Wert der Zinslosigkeit wird standardmäßig mit einem Zinssatz von 5,5 % pro Jahr der Darlehenslaufzeit angenommen. Vereinfachend lässt sich fragen: Welcher Betrag hätte im Zeitpunkt der Darlehensgewährung zu 5,5 % Zinsen angelegt werden müssen, um im Zeitpunkt der vereinbarten Tilgung den Darlehensbetrag erreicht zu haben? Die Differenz zwischen dem so errechneten Betrag und dem tatsächlich gewährten Darlehen ist der Vorteil, der der Schenkungsteuer unterliegt.

Zu 2: Das gemeinsame Wohnen bestand vor und nach der Darlehensgabe. Nach Auffassung der Richter war es Ausdruck der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft. Das Darlehen und die Zinslosigkeit hatten damit nichts zu tun. Die Lebensgefährten hatten auch nicht vereinbart, dass im Fall einer Trennung die Zinslosigkeit nicht mehr fortbestehen sollte. Daher konnte das unentgeltliche Wohnen auch keine Gegenleistung sein. Die Klage wurde abgewiesen.

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Arbeitszimmer im eigenen Haus bei eigener Praxis

Die Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers ist ein Dauerthema für alle Selbständigen, Freiberufler, Ärzte und Zahnärzte. Dazu möchten wir auf ein neue Urteil des Finanzgerichts Sachsen hinweisen (FG des Landes Sachsen-Anhalt  v. 01.03.2016 – 4 K 362/15):

1. Ein Arbeitsplatz in der Praxis, der die Abzugsfähigkeit der Kosten des Arbeitszimmers verhindert, ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz in der Praxis, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Ausreichend wäre insoweit das Vorhandensein eines Schreibtisches mit Bürostuhl und PC sowie ggf. abschließbaren Aktenschränken.

2. Zwar indiziert bereits der Schreibtischarbeitsplatz in der Praxis eines Selbstständigen, dass ihm dieser Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Dennoch kommt ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Betracht, wenn

  • dem Selbständigen angesichts der Entfernung zwischen Praxis und Wohnung (im Streitfall 47 km; Fahrzeit ca. 45 Min.) nicht zugemutet werden kann,
  • die Praxisräume außerhalb der Öffnungszeiten zur Erledigung von Büroarbeiten aufzusuchen, und
  • die Praxisräume nach ihrer Einrichtung und den Umständen des Einzelfalls für die Erledigung von Büroarbeiten nur eingeschränkt geeignet sind.
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Arbeitszimmer eines Vermieters: Kein anteiliger Kostenabzug bei privater Mitnutzung möglich

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Folgender Fall ist auf das Arbeitszimmer eines angestellten Mediziners (Chefarzt, Assistenzarzt, Oberarzt) steuerlich analog anzuwenden:

Ein Vermieter verwaltet seine Mietobjekte stundenweise vom heimischen Büro aus, in dem sie auch ihre privaten Büroarbeiten erledigen. Diese „gemischte“ Nutzung kann ihnen steuerlich zum Verhängnis werden, denn nach der neueren Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2015 dürfen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich/betrieblich genutzt wird. Ist dies nicht der Fall, dürfen die Kosten auch nicht anteilig für den beruflichen/betrieblichen Teil abgezogen werden.

Ein Rentner aus Niedersachsen, der umfangreichen Grundbesitz hatte, wurde von dieser Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren eingeholt: Er hatte seine insgesamt 14 Wohnungen (mit Jahresmieteinnahmen von 94.000 EUR) vom heimischen Büro aus verwaltet und war von dort sämtlichen organisatorischen Tätigkeiten (z.B. Überwachung des Zahlungsverkehrs, Erstellung der Mietverträge, Beauftragung von Handwerkern) selbst nachgegangen.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte dem Vermieter zunächst einen 60%igen Abzug seiner Raumkosten zugestanden und war dabei von einer mehr als nur geringfügigen privaten Mitnutzung des Raumes ausgegangen (u.a. wegen Aufbewahrung privater Unterlagen, privater Computernutzung).

Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil jedoch auf und erklärte, dass die Kostenaufteilung nicht in Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Großen Senats steht. Aufgrund der privaten Mitnutzung von 40 % war das Büro kein (nahezu) ausschließlich beruflich/betrieblich genutztes Arbeitszimmer mehr, so dass ein Kostenabzug komplett ausschied.

Hinweis: Nach derzeitiger Weisungslage erkennen die Finanzämter ein häusliches Arbeitszimmer nur bei einer privaten Mitnutzung von unter 10 % an. Der Urteilsfall zeigt, dass Ruheständler mit einer Vermietungstätigkeit nur schwer einen Raumkostenabzug erreichen können, weil sie allein durch die Verwaltung ihrer Mietobjekte für Finanzämter und Steuergerichte häufig keine (nahezu) ausschließlich berufliche/betriebliche Nutzung des Raumes begründen können. Bessere Chancen auf einen Kostenabzug haben Vermieter, die in ihrem Büro noch andere Einkünfte erzielen (z.B. aus selbständiger Tätigkeit). Sie können leichter eine umfassende berufliche/betriebliche Nutzung des Raumes glaubhaft machen, so dass der Raum steuerlich als häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen ist und die Kosten dann womöglich abziehbar sind.

 

 

 

 

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Stürcke & Blume zum neunten mal TOP-Steuerberater

Stürcke & Blume zum neunten mal TOP-Steuerberater – Das Wirtschaftsmagazin FOCUS – Money hat in Zusammenarbeit mit dem Projektleiter Ulf Hausmann und Betriebsprüfern nach qualifizierten und spezialisierten Steuerberatern recherchiert. Die Ergebnisse wurden im aktuellen Heft veröffentlicht. Der wissenschaftliche Leiter stellte in seiner empirische Erhebung die Kompetenz und Spezialisierung von Steuerberatern auf den Prüfstand. Die Experten interessierten sich außer für die Qualifikation der Steuerberater und Mitarbeiter auch für die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen, das Know-How, die Spezialisierung, Branchenwissen und weitere fachliche Qualitäten.

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass unsere Kanzlei in einer der Kategorien Kanzleien zum neunten Mal unter den besten Steuerberatern gelistet ist. Diese Auszeichnung bedeutet uns viel. Nach wertvoller ist uns jedoch das Vertrauen und die Anerkennung durch unsere Mandanten. Dafür möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich bedanken. Wir freuen uns auf eine weitere gute und gedeihliche Zusammenarbeit.

Umsatzsteuerfalle bei Praxisgemeinschaften

Hierzu berichten wir über ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster: Ärzte und Zahnärzte schließen sich häufig zu Praxisgemeinschaften/Kostengemeinschaften zusammen. Diese Praxisgemeinschaften übernehmen oft die Kosten der Praxisräume, medizinischer Einrichtungen, Apparate und Personal für die ärztlichen Praxen der Gesellschafter.

Fraglich war nun, wie die Leistungen der Praxisgemeinschaften umsatzsteuerlich zu beurteilen sind, die gegenüber Ärzten erbracht werden, die nicht an der Gemeinschaft beteiligt sind.

Die hier in Rede stehenden Leistungen sind zwar grundsätzlich steuerfrei (§ 4 Nr. 14 Satz 2 UStG), wenn sie von der Praxisgemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern erbracht werden, die (Zahn-)Ärzte sind und die Leistungen unmittelbar für die Ausübung dieser ärztlichen Tätigkeit verwendet werden.

Im Urteilsfall des Finanzgerichts Münster 15 K 496/11 wurden auch Leistungen an Nicht-Gesellschafter erbracht, die aus “Unachtsamkeit” formell nicht als Gesellschafter aufgenommen worden sind. Das Problem bestand darin, dass der Gesellschaftsvertrag für die Aufnahme von neuen Gesellschaftern eine Schriftform gefordert hat, die durch die Beteiligten nicht erfüllt worden ist.

Das Finanzgericht Münster ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Leistungen an die Nicht-Gesellschafter umsatzsteuerpflichtig sind.

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ V R 40/15 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

In einschlägigen Fällen sollte daher darauf geachtet werden, dass die formellen Erfordernisse der Gesellschaftsverträge zur Aufnahme von neuen Gesellschaftern beachtet werden. Gegen gleich gelagerte Fälle sollte Einspruch eingelegt werden und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

 

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Häusliches Arbeitszimmer: Arbeitsecken im Wohnzimmer sind nicht absetzbar

Mit Spannung hat die Fachwelt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der Frage erwartet, ob die Kosten für ein gemischt (privat und beruflich) genutztes Arbeitszimmer zumindest teilweise als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzbar sind. Der nun veröffentlichte Beschluss des Großen Senats des BFH sorgt für Ernüchterung: Nach Ansicht der Richter darf ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche und berufliche Zwecke genutzt wird.

Der Entscheidung lag ein Verfahren zugrunde, in dem ein Vermieter sein häusliches Büro zu 60 % für die Verwaltung seiner Vermietungsobjekte und zu 40 % für private Zwecke genutzt hatte. Eine anteilige Berücksichtigung der Raumkosten war nach Gerichtsmeinung nicht zulässig. Nach Ansicht des BFH wollte der Steuergesetzgeber ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“ anknüpfen, der nur einen Raum erfasst, der wie ein Büro eingerichtet ist und (nahezu) ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Eine Kostenaufteilung ist laut BFH unter anderem deshalb nicht möglich, weil sich der tatsächliche Nutzungsumfang des Zimmers in der privaten Wohnung des Bürgers nicht überprüfen lässt. Auch ein „Nutzungstagebuch“, in dem der Bürger die Nutzung seines Arbeitszimmers protokolliert, erkannte der BFH nicht als Aufteilungsmaßstab an, weil diese Aufzeichnung nach Gerichtsmeinung denselben Beweiswert hat wie eine bloße Behauptung.

Hinweis: Nach dem neuen BFH-Beschluss ist ein anteiliger Kostenabzug auch für Arbeitsecken im Wohnzimmer oder Durchgangszimmer ausgeschlossen. Zentrale Abzugsvoraussetzung bleibt also weiterhin, dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Nach Ansicht der Finanzbehörden ist allerdings eine untergeordnete private Mitbenutzung von unter 10 % zulässig. Bei Arbeitsecken kann ein Kostenabzug allenfalls mit der Maurerkelle erreicht werden: Wer seinen beruflich genutzten Arbeitsbereich durch Zwischenwände abteilt und so einen abgeschlossenen Arbeitsraum schafft, kann einen Kostenabzug erreichen.

 

gewerbliche Berufsausübungsgemeinschaft bei Minderheitsgesellschaftern?

Die Einkünfte einer Ärzte-GbR sind insgesamt solche aus Gewerbebetrieb, wenn die GbR auch Vergütungen aus ärztlichen Leistungen erzielt, die in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Gesellschafter erbracht werden (BFH, Urteil v. 3.11.2015 – VIII R 62/13; veröffentlicht am 30.3.2016).

Hintergrund: Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist ein Angehöriger eines freien Berufs auch dann noch freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, die die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Fachlich vorgebildetes Personal sind die im Betrieb des Freiberuflers beschäftigten Personen, aber auch Subunternehmer oder freie Mitarbeiter (z.B. Urteile des BFH v. 14.3.2007 – XI R 59/05; v. 20.12.2000 – XI R 8/00, m.w.N.).

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Einkünfte, die die Klägerin, eine Ärzte-GbR, im Streitjahr 2007 aus dem Betrieb einer Arztpraxis erzielt hat, als gewerblich zu qualifizieren sind.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

1.   Bedient sich der Angehörige eines freien Berufs einer entsprechenden Mithilfe, muss er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden.

2.   Für einen Arzt bedeutet dies, dass er eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen muss (vgl. BFH, Urteil v. 16.7.2014 – VIII R 41/12; v. 22.1.2004 – IV R 51/01, m.w.N.).

3.    Erbringen die Gesellschafter einer Personengesellschaft ihre Leistungen teilweise freiberuflich und teilweise – mangels Eigenverantwortlichkeit – gewerblich, so ist ihre Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt als gewerblich zu qualifizieren (z.B. BFH, Urteil v. 27.8.2014 – VIII R 6/12).

4.    Vorliegend hat die Vorinstanz ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Vergütungen aus den von Dr. N im Namen der Klägerin erbrachten ärztlichen Leistungen nicht auf eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit der Mitunternehmer-Gesellschafter der Klägerin entfielen, und die Einkünfte der Klägerin daher als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).

5.   Es hat mit bindender Wirkung festgestellt, dass Dr. N ihre Patienten eigenverantwortlich behandelte. Eine Überwachung durch die Mitunternehmer-Gesellschafter der Klägeriner folgte ebenso wenig wie deren persönliche Mitwirkung bei der Behandlung dieser Patienten.

6.    War die Klägerin hiernach nicht in vollem Umfang freiberuflich tätig, so waren ihre Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Denn die aus der Tätigkeit der Dr. N auf der Ebene der Klägerin erzielten Einkünfte waren nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung (vgl. zur Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG vgl. BFH, Urteil v. 27.8.2014 – VIII R 6/12).

 

Quelle: NWB

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Betriebsveranstaltungen ab 2015: BMF veröffentlicht Verwaltungsstandpunkte zur neuen Rechtslage

Zum 01.01.2015 haben sich die Steuerregeln für Betriebsveranstaltungen teilweise geändert. Neu ist unter anderem, dass die bisherige Freigrenze von 110 EUR für Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung in einen Freibetrag von 110 EUR umgewandelt wurde. Das heißt: Während Zuwendungen früher komplett versteuert werden mussten, wenn sie die 110-EUR-Marke auch nur geringfügig überschritten, bleiben Vorteile bis zu dieser Höhe seit 2015 stets steuerfrei. Wird die Feier teurer, ist nur der übersteigende Teil Arbeitslohn.

Das Bundesfinanzministerium hat sich ausführlich zur Anwendung der Neuregelungen geäußert. Danach gilt:

Als Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gelten alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer. Auch die Kosten für den äußeren Rahmen der Feier wie beispielsweise Aufwendungen für Raumanmietung, Eventmanager und die Erfüllung behördlicher Auflagen zählen dazu.

Auch unübliche Zuwendungen mit einem Wert von über 60 EUR je Arbeitnehmer müssen ab 2015 bei der Anwendung des 110-EUR-Freibetrags berücksichtigt werden.

Aus Vereinfachungsgründen dürfen die Steuerregeln für Betriebsveranstaltungen auch auf Leiharbeitnehmer (bei Betriebsveranstaltungen des Entleihers) und Arbeitnehmer anderer konzernangehöriger Unternehmen angewandt werden.

Den Freibetrag von 110 EUR kann der Arbeitgeber für maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr anwenden. Nimmt ein Arbeitnehmer an mehreren Betriebsveranstaltungen teil, ist frei wählbar, für welche beiden Feiern der Freibetrag gelten soll.

Um zu ermitteln, ob und in welcher Höhe eine Betriebsveranstaltung bei den Arbeitnehmern einen steuerpflichtigen Vorteil auslöst, muss der Arbeitgeber zunächst einmal alle relevanten Aufwendungen der Feier zusammenrechnen und dann gleichmäßig auf die Anzahl der anwesenden Teilnehmer aufteilen. Der Teil der Aufwendungen, der auf eine Begleitperson des Arbeitnehmers entfällt, muss ihm als Vorteil zugerechnet werden.

Die Steuerregeln für Betriebsveranstaltungen sind nur auf Veranstaltungen anwendbar, die allen Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils offenstehen (keine hierarchische Beschränkung).

Begünstigt sind auch Feiern auf Abteilungsebene, Jubilarfeiern und Pensionärstreffen.

Hinweis: Die Umwandlung der früheren Freigrenze in einen Freibetrag gilt nur im Bereich der Lohn- und Einkommensteuer und hat keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen.

Betriebsveranstaltungen: In welcher Höhe sind die Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abziehbar?

Kosten für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen vom bewirtenden Unternehmer nur mit 70 % der angemessenen Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden, die restlichen 30 % dürfen den Gewinn nicht mindern. Mit dieser Abzugsbeschränkung will der Gesetzgeber in erster Linie die Bewirtung von Geschäftsfreunden erfassen und dem Umstand Rechnung tragen, dass Bewirtungen die private Lebensführung berühren.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass Bewirtungen von Geschäftsfreunden und Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung (z.B. Firmenjubiläum) nicht einheitlich als beschränkt abziehbare Aufwendungen behandelt werden müssen. Vielmehr dürfen die auf die Bewirtung der Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen unbeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Nur die Kosten für die Bewirtung von teilnehmenden Geschäftsfreunden fallen bei einer Betriebsveranstaltung unter die 70%ige Abzugsbeschränkung.

Hinweis: Anders ist der Fall gelagert, wenn keine Betriebsveranstaltung vorliegt, sondern der Arbeitnehmer an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung (z.B. Geschäftsessen mit Kunden) teilnimmt.

Dann muss die Abzugsbeschränkung auch auf die Bewirtungskosten angewandt werden, die auf die teilnehmenden Arbeitnehmer entfallen.

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