Zivilprozesskosten: Aufwendungen für erbrechtlichen Streit sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Bürger können die Kosten eines Zivilprozesses nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2015 nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn sie ohne diesen Rechtsstreit Gefahr liefen, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Da Zivilprozesse nur selten eine solche existenzielle Bedeutung haben, sind die Hürden für einen steuerlichen Kostenabzug demnach sehr hoch.

Hinweis: Im Jahr 2011 hatte der BFH seine Abzugsvoraussetzungen vorübergehend gelockert und Zivilprozesskosten bereits dann steuerlich anerkannt, wenn der Prozess hinreichende Erfolgsaussichten geboten hatte und nicht mutwillig erschien. Diese großzügige Rechtsprechung hat der BFH zwar wieder zurückgenommen, allerdings haben viele Finanzgerichte einen Kostenabzug auf Grundlage dieser großzügigen Rechtsgrundsätze zugelassen.

In etlichen Revisionsverfahren ist der BFH daher momentan damit beschäftigt, diese Entscheidungsfälle neu aufzurollen und auf Grundlage der strengeren Abzugsvoraussetzungen zu entscheiden. So auch in einem neuen Fall, in dem ein Ehemann die Kosten für einen erbrechtlichen Streit seiner Ehefrau von 5.144 EUR als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wissen wollte. Der Bruder seiner Ehefrau, der in Rumänien lebte, hatte nach dem Tod des gemeinsamen Vaters die Existenz seiner Schwester vor den Behörden verschwiegen, um dadurch einen auf sich ausgestellten Erbschein und die alleinige Erbschaft zu erlangen. Die Schwester erfuhr davon erst, nachdem ihr Bruder die elterliche Wohnung in Rumänien veräußert hatte, so dass sie eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragte.

Das Niedersächsische Finanzgericht gab zunächst grünes Licht für den Abzug der entstandenen Zivilprozesskosten, da es die Prozessführung als hinreichend erfolgversprechend und nicht mutwillig ansah, wurde aber vom BFH eines Besseren belehrt. Nach Ansicht der Bundesrichter sind die vom Ehemann getragenen Kosten im Lichte der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zu werten und daher steuerlich nicht abziehbar. Entscheidend war, dass ein mit der Erbenstellung zusammenhängender Zivilprozess keinen existenziell wichtigen Bereich berührt. Die Ehefrau verfolgte mit der Durchsetzung ihrer Erbenstellung das Ziel, ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern. Dieses Ziel der Vermögensmehrung durch Erbschaft ist nicht mit einem existenziell wichtigen Bereich gleichzustellen.

 

Zivilprozesskosten

Vermieter verfügen mit der sogenannten Eigenbedarfskündigung über ein scharfes Schwert, um sich von einem Mieter zu trennen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Zivilprozesskosten, die einem Mieter wegen einer strittigen Beendigung eines Mietverhältnisses erwachsen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Im Urteilsfall hatte eine Mieterin nach einem Eigentümerwechsel von dem Wohnungskäufer eine Eigenbedarfskündigung erhalten, woraufhin sie gegen den vorherigen Wohnungseigentümer wegen Vereitelung ihres Vorkaufsrechts an der Wohnung gerichtlich vorging und Schadenersatz begehrte. Nachdem der Prozess für sie erfolglos verlaufen war, machte sie ihre Anwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung geltend.

Der BFH verwehrte der Frau jedoch den Kostenabzug und wies darauf hin, dass Zivilprozesskosten nach neuerer Rechtsprechung nur abziehbar sind, wenn der Prozess existenzielle Bedeutung hat. Der Bürger müsste ohne den Rechtsstreit Gefahr laufen, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen zu können. Hiervon konnte das Gericht im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgehen. Nach Ansicht des BFH sind Streitigkeiten über das Bestehen eines Vorkaufsrechts an einer Mietwohnung und die Beendigung eines Mietverhältnisses  nach einem Eigentümerwechsel keineswegs unüblich. Nach Gerichtsmeinung gehört es nicht zu den existenziellen Wohnbedürfnissen, eine bisher gemietete Wohnung später auch erwerben zu können. Auch der Umstand, dass ein Mieter seine Wohnung räumen und herausgeben muss, berührt nach dem Urteil keinen existenziell wichtigen Bereich.

Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass die Hürden für einen steuerlichen Abzug von Zivilprozesskosten bei Mietstreitigkeiten wegen der geforderten existenziellen Bedeutung mittlerweile recht hoch liegen. In einem anderen Verfahren hat der BFH kürzlich entschieden, dass auch Streitigkeiten aufgrund von Baumängeln im Regelfall keinen steuerlichen Abzug eröffnen.

 

Kindergeldanspruch bei Erwerbstätigkeit

Hat ein volljähriges Kind seine erstmalige Berufsausbildung oder sein Erststudium abgeschlossen und absolviert es anschließend eine weitere Ausbildung, können Eltern während dieser „aufgesattelten“ Ausbildung nur dann Kindergeld und Kinderfreibeträge fortbeziehen, wenn das Kind nebenher keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht. Familienkassen bzw. Finanzämter gewähren die kindbedingten Vergünstigungen dann längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können sogenannte mehraktige Ausbildungen mitunter noch als einheitliche Erstausbildung angesehen werden, so dass der Umfang der Erwerbstätigkeit erst nach dem Abschluss des letzten Ausbildungsakts (z.B. des Masterstudiengangs) eine Rolle spielen darf. Voraussetzung für diese günstige „Verklammerung“ ist aber, dass die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte betreffen und aufeinander folgen) und das Kind sein angestrebtes Berufsziel durch den ersten Abschluss noch nicht erreicht hat.

Hinweis: Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsprechung mittlerweile angeschlossen und erkennt daher beispielsweise Masterstudiengänge, die zeitlich und inhaltlich auf den Bachelorstudiengang abgestimmt sind, regelmäßig noch als Teil der Erstausbildung an.

In einem neuen Urteil hat der BFH seine Rechtsprechung zum Einstieg in die Erwerbstätigkeitsprüfung um einen weiteren Mosaikstein erweitert und entschieden, dass ein zweiter Ausbildungsabschnitt nicht mehr zu einer einheitlichen Erstausbildung gezählt werden darf, wenn er eine Berufstätigkeit des Kindes voraussetzt.

Im Entscheidungsfall hatte eine volljährige Tochter zunächst eine Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen absolviert und danach mehrere Monate als Klinikangestellte gearbeitet. Schließlich reduzierte sie ihre Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden und nahm ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie (Fachrichtung „Betriebswirt“) auf, für das eine vorangegangene Berufstätigkeit verpflichtend war. Der BFH erkannte dem Vater für die Zeit des Weiterbildungsstudiengangs kein Kindergeld mehr zu, da das Gericht das Studium aufgrund der geforderten Berufserfahrung nicht mehr als integrativen Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung ansah.

Hinweis: Muss ein Kind zur Aufnahme einer Zweitausbildung eine Berufstätigkeit vorweisen oder war es nach seiner ersten Ausbildung zunächst freiwillig berufstätig (nicht nur zur kurzfristigen Überbrückung), darf der zweite Ausbildungsabschnitt somit nicht mehr zur Erstausbildung gerechnet werden. Dies hat zur Folge, dass das Kind während des zweiten Ausbildungsabschnitts nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten darf, ansonsten geht den Eltern der Kindergeldanspruch verloren.

Organschaft GmbH Gewinnabführungsvertrags

Die Vereinbarung einer ertragsteuerlichen Organschaft zwischen zwei Kapitalgesellschaften (Mutter und Tochtergesellschaft) bietet eine Vielzahl von steuerlichen Vorteilen. Der größte Vorteil besteht darin, dass die Muttergesellschaft ihre eigenen Gewinne mit Verlusten der Tochtergesellschaft verrechnen kann (was ohne die Organschaft nicht möglich wäre, da Verluste nicht „ausschüttbar“ sind).

Allerdings müssen die Gesellschaften diesen Steuerbonus möglicherweise teuer bezahlen, denn die Finanzverwaltung überwacht Organschaftsfälle mit Argusaugen und straft jeden kleinen Fehler mit der kompletten Verwerfung des Organschaftsverhältnisses – und zwar rückwirkend. Dies führt unweigerlich zur Versteuerung verdeckter Gewinnausschüttungen. Betroffene Gesellschaften müssen also strenge Maßstäbe an die Ordnungsmäßigkeit legen und strikt auf die Voraussetzungen der Organschaft achten.

Eine der wichtigsten Voraussetzungen ist das sogenannte Durchführungsgebot. Danach muss die Organtochtergesellschaft ihren ganzen Gewinn an ihre Muttergesellschaft abführen. Doch was geschieht, wenn eine Betriebsprüfung im Nachhinein feststellt, dass eine Abschreibung der Tochtergesellschaft an einem Wirtschaftsgut zu hoch beziffert wurde? Der Betriebsprüfer wird den Gewinn der Tochtergesellschaft erhöhen und behaupten, dass nicht der gesamte Gewinn an die Muttergesellschaft abgeführt worden ist.

Dieses Damoklesschwert schwebte jahrzehntelang über sämtlichen Organschaften in Deutschland – bis 2013 die sogenannte kleine Organschaftsreform für Erleichterung sorgte. Danach gilt der gesamte Gewinn als an die Muttergesellschaft abgeführt, wenn ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater den  Jahresabschluss der Tochtergesellschaft testiert hat und ein im Nachhinein gefundener Fehler richtiggestellt worden ist. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat jetzt nach drei Jahren kleiner Organschaftsreform Stellung dazu genommen, wann ein Bilanzansatz falsch ist und wie ein solcher Fehler zu korrigieren ist.

Danach liegt stets ein Bilanzierungsfehler vor, wenn ein Wirtschaftsgut oder eine Schuld in der Handels- oder Steuerbilanz zu hoch oder zu niedrig bilanziert wird. Wird ein solcher Fehler bei einer Betriebsprüfung aufgedeckt, muss er unverzüglich im aktuellen Jahr korrigiert werden; es erfolgt also keine Korrektur im Fehlerjahr.

Private Reisen und GmbH

Bei Einzelunternehmern muss der berufliche Anteil einer Reise gegenüber dem Finanzamt dokumentiert werden, um wenigstens einen Teil der Reisekosten steuerlich geltend machen zu können.

Beispiel: Arzt B fährt zu einem Ärztekongress, der von Mittwoch bis Freitag auf Mallorca stattfindet. Um sich von dem anstrengenden Treffen zu erholen, verlängert er seinen Aufenthalt bis Sonntag. Ohne die genaue Dokumentation des privaten und beruflichen Anteils der Reise (z.B. anhand von Tagungsprogrammen, Taxibelegen, Bewirtungsbelegen, selbstgeschriebenem Reisetagebuch mit Uhrzeitangaben etc.) sind die beruflichen Anteile nicht abzugsfähig.

Dass dies auch für Kapitalgesellschaften gilt, hat das Finanzgericht München mit rechtskräftigem Urteil entschieden. Im Urteilssachverhalt betrieb eine GmbH ein Reiseunternehmen, das unter anderem Stadtrundfahrten anbot. Der Gesellschaftergeschäftsführer und seine Ehefrau, die bei der GmbH ebenfalls angestellt war, unternahmen auf Kosten der GmbH diverse Reisen (u.a. nach Alicante, Neapel und Paris). Sie begründeten die betriebliche Veranlassung mit dem Umstand, dass an den vorgenannten Orten jährlich Conventions der „Stadtrundfahrtenbranche“ stattfänden.

Trotz Aufforderung des Gerichts konnten sie allerdings keine Tagungsprogramme, Broschüren oder Ähnliches mehr beibringen, aus denen sich der berufliche Anteil der Conventions hätte ergeben können. Aufgrund dieses fehlenden Nachweises unterstellten die Finanzrichter eine private Mitveranlassung von nicht unerheblichem Umfang.

Genau diese Regelungen würden auch bei Einzelunternehmern gelten.

Hinweis: Dokumentieren Sie berufliche Reisen stets möglichst weitgehend und umfangreich. Können keine Belege beigebracht werden, hilft in der Regel ein selbstgeschriebenes „Reisetagebuch“.

Verkauf GmbH-Anteile

Als Beschenkter hat man es vor dem Finanzamt teilweise nicht leicht, auch nicht beim Verkauf eines GmbH-Anteils. Man muss eine komplizierte Steuererklärung abgeben und Schenkungsteuer bezahlen. Im ärgsten Fall wird die Schenkungsteuer dann noch mit Einkommensteuer belegt. Sie meinen, das geht nicht? Doch: Im deutschen Steuerrecht ist das möglich.

Bestätigt hat das kürzlich das Finanzgericht Nürnberg (FG) – und zwar im Fall eines Gesellschafters, der einen GmbH-Anteil von seinem Vater unentgeltlich übertragen bekommen hatte. Dafür hatte er damals über 300.000 EUR Schenkungsteuer gezahlt. Später veräußerte er diesen Anteil mit Gewinn.

Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich in der Regel durch Abzug der Anschaffungs- und Veräußerungskosten vom Veräußerungspreis. Da der Gesellschafter durch die Schenkung keine Anschaffungskosten hatte, wurden bei der Berechnung die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers – also seines Vaters – angesetzt. Die Schenkungsteuer, die der Sohn entrichtet hatte, wurde dagegen nicht dazugerechnet.

Im Ergebnis musste der Gesellschafter auf die zwar gezahlte, aber nicht als Anschaffungskosten anerkannte Schenkungsteuer im Zuge des Verkaufs noch einmal Einkommensteuer entrichten.

Das hat verschiedene Gründe: Einerseits schreibt das Gesetz vor, dass bei einer unentgeltlichen Übertragung die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers angesetzt werden müssen. Und der Vater hatte ja keine Schenkungsteuer gezahlt. Andererseits sind Personensteuern wie die Schenkungsteuer generell vom Abzug ausgeschlossen. Schließlich hatte der Sohn die Schenkungsteuer nicht aufgewendet, um in den Besitz des GmbH-Anteils zu gelangen; sie war lediglich eine Konsequenz der Schenkung. Wirtschaftlich gesehen war die Schenkungsteuer außerdem keine Gegenleistung für den Erwerb.

Die Doppelbesteuerung im Urteilsfall fand das FG jedenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich

Firmenfahrzeug: Vom Arbeitnehmer bezahlte Leasingraten sind keine Werbungskosten

Bietet Ihnen Ihr Arbeitgeber die Nutzung eines Firmenwagens an, freuen Sie sich vermutlich zuerst über diese Wertschätzung. Später fragen Sie sich aber möglicherweise, wie sich das Angebot steuerlich auf Ihren Lohn auswirken wird. Eine Frage, auf die es von Fall zu Fall unterschiedliche Antworten gibt.

Üblicherweise wird die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs als geldwerter Vorteil bzw. Sachbezug qualifiziert. Dieser Wert gilt als Arbeitslohn und wird entsprechend versteuert bzw. mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt. Die Besteuerungsgrundlage kann mit Hilfe der sogenannten 1-%-Methode ermittelt werden, bei der monatlich 1 % des Brutto-Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs als Sachbezug zum Lohn hinzugerechnet wird.

Beispiel: Die private Nutzung eines Firmenwagens mit 40.000 EUR Brutto-Listenneupreis bedeutet für den Arbeitnehmer pro Monat einen um (1 % x 40.000 EUR =) 400 EUR höheren Lohn durch den zu versteuernden Sachbezug.

Für Fahrten zwischen der ersten Tätigkeitsstätte und der Wohnung wird ein weiterer Sachbezug angesetzt. Der geldwerte Vorteil beträgt in diesem Fall monatlich 0,03 % des Brutto-Listenneupreises für jeden Kilometer der einfachen Strecke. Hier kann allerdings die Entfernungspauschale mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer als Werbungskosten abgezogen werden.

Diese Besteuerungssystematik wird – wie kürzlich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) geurteilt hat – auch dann nicht durchbrochen, wenn der Arbeitnehmer sämtliche Leasingraten des Arbeitgebers für das Fahrzeug trägt. In dem Urteilsfall hatte der Angestellte einen Teil seines Lohns darauf verwandt, die Leasingraten für das Firmenfahrzeug, das er nutzen durfte, zu bezahlen. Diese Raten wollte er als Fahrzeugkosten zu seinen Werbungskosten hinzurechnen.

Allerdings handelt es sich laut FG bei der Übernahme der Leasingraten steuerrechtlich um eine Barlohnumwandlung. Eine Umwandlung des Gehalts kann kein Aufwand bzw. keine wirtschaftliche Belastung des Arbeitnehmers sein. Und ohne Aufwand gibt es auch keinen Werbungskostenabzug. Die Klage des Arbeitnehmers hatte daher keinen Erfolg.

Hinweis: In der Regel bewerten Arbeitgeber den Sachbezug pauschal mittels der 1-%-Methode. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können Sie als Arbeitnehmer das noch ändern, indem Sie ein Fahrtenbuch führen.

Rechtsanwalts-GbR: Eigene Berufshaftpflichtversicherung führt nicht zu Arbeitslohn

Im Jahr 2015 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Beiträge einer

Rechtsanwalts-GmbH zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung nicht als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte (lohn-)versteuert werden müssen. Die Bundesrichter wiesen darauf hin, dass die Versicherung lediglich dem eigenen Versicherungsschutz des Arbeitgebers dient, so dass den Arbeitnehmern kein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil zugewandt wird. Die Finanzverwaltung hat diese günstige Rechtsprechung mittlerweile allgemein anerkannt.

Hinweis: Nach einem neuen Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder dürfen die günstigen Urteilsgrundsätze auch auf Berufshaftpflichtversicherungen von Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung angewandt werden.

Bislang war noch unklar, ob auch Rechtsanwalts-Zusammenschlüsse in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) von einer Lohnversteuerung absehen können. Für Klarheit sorgt der BFH jetzt mit Urteil vom 10.03.2016, wonach auch Rechtsanwalts-GbRs die Beiträge zu einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn ihrer angestellten Anwälte ansetzen müssen. Dies gilt nach Gerichtsmeinung auch, soweit sich der Versicherungsschutz auf Ansprüche gegen die angestellten Rechtsanwälte erstreckt. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes dient dazu, der Rechtsanwalts-GbR einen möglichst umfassenden Schutz für alle bei ihr beschäftigten Rechtsanwälte zu gewähren, weil sie ihre Haftungsrisiken nur so möglichst umfassend auf den Versicherer abwälzen kann.

Hinweis: Der BFH weist in einer Pressemitteilung explizit darauf hin, dass die günstigen Rechtsgrundsätze auch für Einzelkanzleien mit angestellten Rechtsanwälten gelten, so dass auch diese keine Lohnsteuer auf die arbeitgeberseitigen Versicherungsbeiträge einbehalten müssen. Höchstrichterlich geklärt ist bereits jedoch seit längerem, dass die Übernahme von Beiträgen zur arbeitnehmereigenen Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

Partnerschaftsgesellschaft: Arbeitgeberseitige Berufshaftpflichtversicherung führt nicht zu Arbeitslohn

Sofern eine Rechtsanwalts-GmbH für sich selbst eine Berufshaftpflichtversicherung abschließt, muss sie die Versicherungsbeiträge nach einem neueren Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte versteuern. Eine solche Versicherung löst nach Gerichtsmeinung keinen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil aus, da sie lediglich dem eigenen Versicherungsschutz der GmbH dient. Die Versicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und Voraussetzung für die gewerbliche rechtsberatende Tätigkeit als Gesellschaft. Sie sichert keine Haftpflichtansprüche ab, die sich direkt gegen die angestellten Rechtsanwälte richten, so dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form eines Versicherungsschutzes zuwendet. Die sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ergebende Verpflichtung der angestellten Rechtsanwälte, sich selbst gegen Haftpflichtgefahren zu versichern, bleibt unabhängig vom Abschluss einer arbeitgeberseitigen Versicherung bestehen.

Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin (SenFin) weist in einer neuen Verfügung darauf hin, dass diese günstigen Urteilsgrundsätze auch für Berufshaftpflichtversicherungen gelten, die nach der BRAO für Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung vorgeschrieben sind. Auch diese Gesellschaften müssen ihre eigenen Versicherungsbeiträge somit nicht als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn ihrer Anwälte versteuern. Diese Behandlung beruht auf einem Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder und gilt bundesweit.

Hinweis: Im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verfügung war noch unklar, ob die Rechtsprechung auch für Zusammenschlüsse mehrerer Rechtsanwälte (z.B. Rechtsanwalts-GbRs) gilt, für die keine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung besteht. Entsprechend wies die SenFin darauf hin, dass Einsprüche zu dieser Thematik ruhen. Mittlerweile hat der BFH jedoch entschieden, dass auch Rechtsanwalts-GbRs entsprechende Versicherungen nicht als Arbeitslohn versteuern müssen, so dass Einsprüche zu Gunsten der Gesellschaften erledigt werden können.

Betrieb einer Photovoltaikanlage: Kosten des Arbeitszimmers sind nicht (anteilig) absetzbar

In einer vielbeachteten Grundsatzentscheidung aus 2015 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich absetzbar ist, wenn es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche und berufliche Zwecke genutzt wird. Ein anteiliger Abzug der Raumkosten ist nach Gerichtsmeinung nicht möglich, weil sich der tatsächliche Nutzungsumfang des Büros in der privaten Wohnung nicht überprüfen lässt.

Hinweis: Auch ein Nutzungstagebuch, in dem die Nutzung des Arbeitszimmers protokolliert wird, erkannte der BFH nicht als Grundlage für eine Kostenaufteilung an, weil diese Aufzeichnung nach Gerichtsmeinung denselben Beweiswert hat wie eine bloße Behauptung.

Unter Rückgriff auf diese Rechtsprechungsgrundsätze hat der BFH entschieden, dass der Betreiber einer Photovoltaikanlage die Kosten seines heimischen Büros nicht anteilig als Betriebsausgaben absetzen kann. Im Entscheidungsfall hatte der Betreiber erklärt, dass er in dem Raum die mit der Anlage zusammenhängenden Büroarbeiten erledigt. Das Finanzgericht München gestand ihm in der ersten Instanz noch einen hälftigen Abzug seiner Raumkosten zu. Der BFH hob das Urteil jedoch auf und erklärte, dass es sich bei dem Raum nicht um einen ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzten Raum handelte, so dass ein Kostenabzug komplett ausscheidet.

Mit dieser Entscheidung wendet der BFH die zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergangene Grundsatzentscheidung des Großen Senats auch auf gewerbliche Einkünfte an.

Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass Sie als Betreiber einer Photovoltaikanlage nur schwer einen Raumkostenabzug erreichen können, weil Sie allein durch die Verwaltung Ihrer Anlage keine (nahezu) ausschließlich berufliche bzw. betriebliche Nutzung des heimischen Büros begründen können. Die Finanzämter erkennen ein häusliches Arbeitszimmer derzeit nur bei einer privaten Mitnutzung von unter 10 % an. Bessere Chancen auf einen Kostenabzug haben Sie, wenn Sie in Ihrem Büro noch andere Einkünfte erzielen (z.B. aus selbständiger Tätigkeit). Sie können die umfassende berufliche bzw. betriebliche Nutzung des Raums leichter glaubhaft machen, so dass der Raum steuerlich zunächst als häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen ist und die Kosten somit auf die verschiedenen Tätigkeiten aufgeteilt werden können.