Beiträge

Betriebsprüfung: Zurückbehaltene Anlagespiegel und Kontennachweise wecken das Prüfungsinteresse

Bilanzierende Unternehmen sind mittlerweile verpflichtet, den Inhalt ihrer Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung auf elektronischem Wege beim Finanzamt einzureichen; die sogenannten E-Bilanzen müssen erstmals für Wirtschaftsjahre übermittelt werden, die nach dem 31.12.2011 beginnen.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main weist in einer aktuellen Verfügung darauf hin, dass sich durch die elektronische Übermittlungspflicht keine Änderungen beim Umfang der einzureichenden Bilanzunterlagen ergeben haben. Was Unternehmen bisher in Papierform einreichen mussten, müssen sie also nun auch in elektronischer Form übermitteln. Weiterhin freiwillig eingereicht werden können Informationen, die den Jahresabschluss ergänzen – hierzu zählen unter anderem Kontennachweise, Anlageverzeichnisse, Anlagespiegel und Angaben zum Investitionsabzugsbetrag.

Werden diese Informationen jedoch trotz nachträglicher Anforderung durch das Finanzamt vom Unternehmen zurückgehalten, sollen die Betriebsprüfungsstellen dieses Verhalten als gewichtigen Anhaltspunkt für eine Prüfungswürdigkeit des Falles werten.

Hinweis: Wer dem Finanzamt die angeforderten Informationen vorenthält, zieht also das Prüfungsinteresse des Amts auf sich – auch wenn die Unterlagen eigentlich nur freiwillig eingereicht werden müssen. In diesem Fall ist es wahrscheinlich, dass zeitnah der Betriebsprüfer vorstellig wird. Es empfiehlt sich daher, mit offenen Karten zu spielen und dem Amt die gewünschten Informationen zur Verfügung zu stellen.

Keine Willkür oder Schikane: Anschlussprüfung darf auch bei vernichteten Unterlagen angeordnet werden

Eine Betriebsprüfung ohne nachprüfbare Unterlagen hat jetzt den Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall beschäftigt, in dem ein selbständiger Handelsvertreter seine gesamten Unterlagen der Jahre 2006 bis 2012 vernichtet hatte. Nachdem das Finanzamt bei ihm eine Betriebsprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 durchgeführt hatte und in diesem Zuge auf die fehlenden Unterlagen aufmerksam geworden war, ordnete es eine Anschlussprüfung für die Folgejahre 2009 bis 2011 an. Gegen diese Prüfungsanordnung richtete der Handelsvertreter seine Klage.

Das Finanzgericht Münster (FG) kam in erster Instanz zu dem Ergebnis, dass die Anschlussprüfung bereits aufgrund der gewerblichen Tätigkeit des Handelsvertreters zulässig war. Mit der Anordnung der Prüfung hatte das Finanzamt nach Gerichtsmeinung nicht gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoßen.

Der BFH stützte die Entscheidung des FG und stufte die Nichtzulassungsbeschwerde des Handelsvertreters als unzulässig ein. Nach Ansicht der Bundesrichter unterliegt das Finanzamt bei einer Anschlussprüfung keiner besonderen Begründungspflicht. Eine Außenprüfung ist nach der Abgabenordnung bereits dann zulässig, wenn der Geprüfte einen gewerblichen Betrieb unterhält. Der Verlust von (Buchführungs-)Unterlagen steht der Durchführung einer solchen Außenprüfung nicht entgegen. Mit seiner Beschwerde zielte der Handelsvertreter letztlich darauf ab, dass die Anschlussprüfung eine Schikane- und Willkürmaßnahme sei. In diesem Vorbringen liegt jedoch kein Revisionsgrund. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden erachtete der BFH die Anordnung einer Anschlussprüfung als sachgerecht, um die Angaben des Handelsvertreters in seinen Steuererklärungen zu verifizieren.

Hinweis: Eine andere Entscheidung des BFH hätte überrascht, würde sie doch bedeuten, dass sich Unternehmer mit einem Aktenschredder vor einer Anschlussprüfung schützen könnten.