Unrichtiger Steuerausweis: Wie lässt sich die Mehrbelastung im Nachhinein korrigieren?

Eigentlich ist das Prinzip recht einfach: Stellt ein Unternehmer eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus, muss er die ausgewiesene Steuer an das Finanzamt abführen. Dies gilt auch dann, wenn er versehentlich den verkehrten Steuersatz gewählt oder die Rechnung bewusst falsch ausgestellt hat. Wie sich die steuerliche Mehrbelastung dann im Nachhinein beseitigen lässt, das hat der Bundesfinanzhof (BFH) unlängst klargestellt.

Beispiel: Unternehmer U stellt eine Rechnung aus, in der er Umsatzsteuer in Höhe von 19 % ausweist. Der Rechnung liegt die Lieferung von Orangen zugrunde. Als Nahrungsmittel unterliegen Orangen lediglich dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Trotzdem muss U die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer komplett an das Finanzamt abführen. Seinem Leistungsempfänger steht jedoch lediglich ein Vorsteuerabzug von 7 % aus der Rechnung zu. Es kommt also zu einer steuerlichen Mehrbelastung beider Beteiligten.

Beheben lässt sich diese Mehrbelastung nur, indem der liefernde Unternehmer seine Rechnung korrigiert und die korrigierte Version dem Leistungsempfänger zukommen lässt.

Schwieriger wird es mit der nachträglichen Behebung, wenn der Lieferant bewusst eine Rechnung mit Umsatzsteuer über eine gar nicht erbrachte Leistung erstellt hat: In diesem Fall reicht es nicht mehr aus, die Rechnung lediglich zu berichtigen. Vielmehr muss die „Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt“ werden.

Die Gefährdung des Steueraufkommens gilt laut BFH dann als beseitigt, wenn der Rechnungsempfänger gar keinen Vorsteuerabzug durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt hat.

Steuerschulden: Bei Hinterziehung durch Mitarbeiter haftet der Geschäftsführer

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht: Diesen Grundsatz gab es schon im römischen Recht. Im deutschen Sprachraum wurde er zwar als Volksweisheit übernommen, im deutschen Strafrecht schützt Unwissenheit in den meisten Fällen aber doch vor einer Strafe. Wegen einer Steuerhinterziehung kann beispielsweise nur derjenige verurteilt werden, der vorsätzlich gehandelt hat. Allerdings schützt Unwissenheit nicht davor, als GmbH-Geschäftsführer wegen der Steuerhinterziehung seiner Mitarbeiter in Haftung genommen zu werden. Dies zeigt eine Entscheidung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern (FG).

In dem Verfahren hatte das Finanzamt einen alleinvertretungsberechtigten GmbH-Geschäftsführer in Haftung genommen. Seine Mitarbeiter waren wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung bzw. leichtfertiger Steuerverkürzung straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlich belangt worden.

Obwohl der Geschäftsführer keine Kenntnis von den Steuerstraftaten seiner Mitarbeiter hatte, musste er die Steuerschulden der GmbH bezahlen. Die Richter warfen ihm eine Pflichtverletzung vor, weil er nicht dafür gesorgt hatte, dass die Steuern rechtzeitig und zutreffend festgesetzt wurden. Zwar muss ein Geschäftsführer nicht sämtliche steuerlichen Angelegenheiten seiner GmbH selbst erledigen. Bei mangelnder Sachkunde kann er sogar verpflichtet sein, die Erledigung anderen sachkundigen Personen zu übertragen. Allerdings muss er diejenigen Personen, denen er die Erledigung der steuerlichen Pflichten übertragen hat, laufend und sorgfältig überwachen. Dies hatte der Geschäftsführer versäumt, so dass er für die Steuerschulden der GmbH haftete. Der Spruch müsste in diesem Fall also lauten: Unwissenheit schützt vor Haftung nicht.

Hinweis: „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ bedeutet also nicht, dass die Beteiligten von einer Haftung völlig verschont bleiben. Gerade bei Steuerschulden besteht – insbesondere für den Geschäftsführer – ein erhebliches Haftungsrisiko.

Einkommensteuervorauszahlung: Bei einem Insolventen Ehegatten zahlt der andere für beide

Auf die Einkommensteuer, die sich final zum Jahresende ergibt, müssen manche Steuerpflichtige schon während des Jahres Vorauszahlungen an das Finanzamt leisten. Diese Einkommensteuervorauszahlungen werden in einem Bescheid festgesetzt und sind zu festen Terminen fällig. Bei zusammenveranlagten Ehegatten erlässt das Finanzamt in der Regel einen gemeinsamen Vorauszahlungsbescheid. Zahlt nur einer der Ehegatten, so geht das Amt davon aus, dass er das für beide zusammen tut.       Ein Mann wurde ab 2007 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. 2008 wurde über das Vermögen der Frau das Insolvenzverfahren eröffnet und 2011 wieder aufgehoben. Ab 2009 zog das Finanzamt vom Konto des Ehemannes Einkommensteuervorauszahlungen ein. Aus der Steuererklärung 2010 ergab sich aufgrund der Vorauszahlungen eine Erstattung, die hälftig auf die Eheleute aufgeteilt wurde. Der auf die Ehefrau entfallende Anteil wurde vollständig mit offenen Rückständen verrechnet. Der Ehemann begehrte jedoch auch den Anteil der Frau, da er alle Vorauszahlungen geleistet habe, und klagte gegen das Vorgehen des Finanzamts.       Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) gab dem Finanzamt recht. Denn bei einem Ehepaar geht man in der Regel davon aus, dass der eine Ehegatte die Schulden des anderen bezahlt. Diese widerlegbare Vermutung gilt, solange die Partner nicht dauernd getrennt leben und die Ehe besteht. Das Finanzamt ging daher richtigerweise davon aus, dass die Einkommensteuervorauszahlungen jeweils zur Hälfte auf die Ehegatten entfielen, da es unerheblich war, wer tatsächlich gezahlt hatte. Der Mann hatte dem Finanzamt auch nie mitgeteilt, nur seine eigene Steuerschuld tilgen zu wollen. Für die Zurechnung waren nur die Umstände im Zeitpunkt der Zahlung relevant, nicht aber nachträgliche Veränderungen wie eine Insolvenz oder deren Ende. Hätte der Ehemann nur seine eigenen Schulden zahlen wollen, hätte er dies dem Finanzamt deutlich machen müssen. Somit hatte er keinen Anspruch auf den Erstattungsbetrag seiner Frau.       Hinweis: Wenn gegenüber einem Ehegatten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, sollte geprüft werden, ob die hälftige Aufteilung einer Steuererstattung einen Nachteil für den anderen Ehegatten darstellt. Gegebenenfalls sollte das Finanzamt dann darüber informiert werden, dass die Zahlungen nur für die Schuld eines Ehegatten erfolgen.

Wir suchen Verstärkung: Steuerfachangestellte/Steuerfachwirt/Bilanzbuchhalter

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Steuerfachangestellte/n in Düsseldorf

Stürcke & Blume ist eine Steuerberatungskanzlei mit zwei Partnern in Düsseldorf-Oberkassel. Neben der Steuerberatung bieten wir Leistungen im Bereich der Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung an. Wir bieten ein angenehmes Betriebsklima, aktuelle EDV-Ausstattung, Fortbildungsmöglichkeiten und die Gelegenheit zur eigenverantwortlichen und selbständigen Arbeit.  Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir in Düsseldorf eine/n Steuerfachangestellte/n.

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Elektronische Kassensysteme: Bundesregierung plant neue Maßnahmen gegen Manipulation

Vorsichtig geschätzt 5 Mrd. EUR Steuerausfälle hat der Fiskus jedes Jahr wegen manipulierter Registrierkassen zu beklagen. Denn aufgrund der fortschreitenden Technisierung ist es heute problemlos möglich, digitale Grundaufzeichnungen in elektronischen Kassen unerkannt zu löschen oder zu verändern.

Als Gegenmaßnahme hat die Bundesregierung am 13.07.2016 den „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ auf den Weg gebracht. Ab 2020 sollen die folgenden Neuerungen auf die Nutzer und Hersteller zukommen:

  1. Um die nachträgliche Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen auszuschließen, sollen sogenannte elektronische Aufzeichnungssysteme (dazu gehören auch elektronische Registrierkassen) künftig durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Die digitalen Grundaufzeichnungen müssen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet (Einzelaufzeichnungspflicht) und auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden. Die technischen Anforderungen an die elektronischen Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr sollen in einer gesonderten Rechtsverordnung detailliert geregelt werden.
  2. Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit von Aufzeichnungen und Buchungen der Kasseneinnahmen und -ausgaben soll das Finanzamt künftig ohne vorherige Ankündigung eine sogenannte Kassennachschau durchführen können.
  3. Wird ein Kassensystem verwendet, das nicht den neuen gesetzlichen Anforderungen entspricht, so kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR verhängt werden. Diese Sanktion kann auch dann zum Einsatz kommen, wenn die neue zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme fehlt.

Der Gesetzentwurf sieht übrigens Bestandsschutz für diejenigen Registrierkassen vor, die aufgrund der Verlautbarung des Bundesfinanzministeriums vom 26.11.2010 (vgl. Ausgabe 08/16) angeschafft oder aufgerüstet wurden, aber den nun geplanten technischen Anforderungen nicht genügen: Alle nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 erworbenen Registrierkassen dürfen längstens bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden, sofern es technisch nicht möglich ist, sie nachzurüsten. Prüfen Sie daher bitte rechtzeitig, ob Ihre Registrierkasse aufgerüstet werden kann. Stellt sich erst bei einer Kassenprüfung heraus, dass das möglich gewesen wäre, gilt die Bestandsschutzregelung nicht.

Gleitende Generationennachfolge: Teilweise Übertragung von Mitunternehmeranteilen ist steuerneutral möglich

Wenn ein Betrieb auf die nächste Generation übergeht, streben alle Beteiligten in der Regel einen möglichst steuerneutralen Übergang an. Eine gute Nachricht ist in diesem Zusammenhang ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), nach dem bei der sogenannten gleitenden Generationennachfolge die teilweise Übertragung von Mitunternehmeranteilen steuerneutral möglich ist und damit die Aufdeckung der stillen Reserven vermieden wird.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Vater seinen Gesellschaftsanteil an einer Kommanditgesellschaft (Mitunternehmeranteil) teilweise auf seinen Sohn übertragen. Der Senior behielt zunächst ein Grundstück zurück, das aufgrund der Vermietung an die Gesellschaft zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörte. Erst zwei Jahre später übertrug der Vater dieses Grundstück auf eine neugegründete Grundstücksgesellschaft.

Das Finanzamt hatte die Schenkung des Teilmitunternehmeranteils zunächst einkommensteuerneutral behandelt, wollte aber wegen der späteren Grundstücksübertragung rückwirkend alle stillen Reserven des Teilmitunternehmeranteils besteuern.

Der BFH lehnte dies jedoch ab und erklärte, dass die spätere Übertragung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter des Sondervermögens der einmal gewährten sogenannten Buchwertprivilegierung für die Schenkung des Teilmitunternehmeranteils nicht entgegensteht. Das Einkommensteuergesetz sieht zwar eine Haltefrist für den Beschenkten vor, für den Schenker wird eine solche vom BFH aber ausdrücklich verneint. Der Schenker muss in Bezug auf sein zurückbehaltenes Vermögen also keine Haltefristen beachten.

Hinweis: Mit dieser Entscheidung wendet sich der BFH ausdrücklich gegen einen bestehenden Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung – es steht somit Wort gegen Wort. Aufgrund der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung haben Betroffene gute Chancen, eine steuerneutrale Übertragung über entsprechende Klagebemühungen zu erreichen.

Investitionsabzugsbetrag: Anschaffung kann auch im Sonderbetriebsvermögen getätigt werden

Im Einkommensteuergesetz ist nicht nur definiert, welche Einkommensbestandteile zu versteuern sind. Auch Vergünstigungsmöglichkeiten sind darin geregelt. Als Unternehmer kennen Sie in diesem Zusammenhang sicher den Begriff des Investitionsabzugsbetrags. Dieser ermöglicht es Ihnen, bereits vor einer anstehenden Investition in ein (bewegliches) Wirtschaftsgut das Einkommen Ihres Unternehmens steuerlich zu mindern, indem Sie quasi Abschreibungen vorverlagern.

Damit Sie den Abzugsbetrag in Anspruch nehmen können, müssen Sie dem Finanzamt gegenüber die voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für die Investition ankündigen, die Sie innerhalb der nächsten drei Jahre tätigen wollen. 40 % der geschätzten Kosten (höchstens 200.000 EUR) können Sie im Jahr der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags von den Einkünften des Unternehmens abziehen. Entsprechend vermindert sich die Steuerlast in diesem Jahr. Diese Vergünstigung steht Unternehmen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, allerdings nur dann zu, wenn ihr Betriebsvermögen höchstens 235.000 EUR beträgt.

Wie das Finanzgericht Baden-Württemberg kürzlich klargestellt hat, gilt dies für das gesamte Betriebsvermögen – also für das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft und das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Das Finanzamt hatte die steuerliche Vergünstigung im Streitfall abgelehnt, da die Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters stattfand, obwohl der Antrag auf den Investitionsabzugsbetrag für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (also auf Ebene des Gesamthandsvermögens) gestellt worden war. Bei Personengesellschaften gilt der Investitionsabzugsbetrag jedoch für den gesamten Betrieb und nicht nur für den Gesellschafter.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof (BFH) wird sich ebenfalls mit diesem Urteil auseinandersetzen, da das Finanzamt Revision eingelegt hat. Wie das abschließende Urteil ausfällt, ist daher noch offen; Rechtssicherheit ist derzeit nicht gegeben. Der Ausgang ist spannend, denn je nach dem Verständnis des BFH könnte sich ein neuer Gestaltungsspielraum für Sie eröffnen. Wir informieren Sie gegebenenfalls wieder.

 

Irrtümliche Lohnzahlungen: Gesellschafter-Geschäftsführer muss Beträge (zunächst) versteuern.

Nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen auch versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als Arbeitslohn versteuert werden. In einem neuen Urteil hat der BFH diesen Rechtsgrundsatz erneut bekräftigt und sich zudem der Frage gewidmet, wie eine spätere Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge durch den Arbeitnehmer steuerlich zu behandeln ist.

Im vorliegenden Fall hatte ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer in den Jahren 2008 bis 2010 zu hohe Tantiemen und Urlaubsgelder von seiner GmbH ausgezahlt bekommen (keine verdeckten Gewinnausschüttungen). Das Finanzamt hatte die Überzahlungen im Zuge einer Außenprüfung im Jahr 2011 aufgedeckt, so dass die GmbH die Beträge zurückforderte.

Vor dem BFH wollte der Geschäftsführer erreichen, dass das Finanzamt seine versteuerten Arbeitslöhne in den Einkommensteuerbescheiden 2008 bis 2010 um die zu viel gezahlten Beträge kürzt. Das Gericht urteilte jedoch, dass die Arbeitslöhne in diesen Jahren korrekt angesetzt worden waren, weil auch unrichtig ermittelte und überhöht gezahlte Lohnbeträge zunächst versteuert werden müssen. Die zu viel gezahlten Lohnbeträge dürfen vom Geschäftsführer erst im Jahr der Rückzahlung – vorliegend in 2011 – einkünftemindernd berücksichtigt werden, denn es gilt das sogenannte Abflussprinzip, nach dem Ausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind.

Hinweis: Das Gericht wies darauf hin, dass der Abfluss einer Arbeitslohnrückzahlung auch bei beherrschenden Gesellschaftern erst im Zeitpunkt der Leistung und nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückforderung anzunehmen ist.

40-jähriges Dienstjubiläum: Arbeitnehmer kann Kosten der Feier absetzen

Dass auch Finanzbeamte mitunter gegen ihren Einkommensteuerbescheid klagen, hat nun ein Staatsdiener aus Niedersachsen bewiesen, dem die Kosten für sein 40-jähriges Dienstjubiläum vom Fiskus zunächst aberkannt worden waren. Für die Feier an einem Montagmittag hatte er alle Beschäftigten seines Finanzamts in den Sozialraum der Behörde eingeladen; für Häppchen, Sekt und Wein waren Kosten von 834 EUR angefallen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte diese Aufwendungen als Werbungskosten an. Ob eine Feier beruflich veranlasst und damit abziehbar ist, muss nach Gerichtsmeinung anhand folgender Fragestellungen überprüft werden:

  • Was war der Anlass der Feier?
  • Wer trat als Gastgeber auf?
  • Wer bestimmte die Gästeliste?
  • Welcher Personenkreis wurde eingeladen?
  • Wann und wo fand die Feier statt?
  • Waren die Kosten der Feier üblich?

Lädt ein Jubilar seine Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. Abteilung) oder wegen ihrer Funktion (z.B. alle Auszubildenden) zu seiner Feier ein, spricht dies für eine berufliche Veranlassung der Kosten, weil die Einladungen dann nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien ausgesprochen wurden. Werden hingegen nur einzelne ausgewählte Kollegen eingeladen, spricht dies eher für eine private Mitveranlassung der Kosten (= Einladung persönlicher Weggefährten).

Im vorliegenden Fall stufte der BFH die Kosten der Jubiläumsfeier als (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ein. Hierfür sprach, dass Dienstjubiläen berufsbezogene Ereignisse sind und der klagende Finanzbeamte uneingeschränkt alle Amtsangehörigen zu seiner Feier eingeladen hatte. Gegen den privaten Charakter der Veranstaltung sprach, dass die Kosten moderat ausgefallen waren und die Veranstaltung im Finanzamt und teilweise während der Dienstzeit stattgefunden hatte.

Hinweis: Wer seine Jubiläumsfeier in einem berufsbezogenen üblichen Rahmen stattfinden lässt, hat also gute Chancen auf einen Kostenabzug. Die steuerliche Anerkennung hat allerdings ihre Grenzen: In einem anderslautenden Urteil hat der BFH vor Jahren entschieden, dass kein Werbungskostenabzug eröffnet ist, wenn ein Jubilar in gehobener beruflicher Position einen Empfang mit 250 geladenen Personen des öffentlichen Lebens veranstaltet, um seinen Repräsentationspflichten nachzukommen.